satzung des Turnverein Brüninghausen 1892 e.V.

§1

 

Der im Jahre 1892 gegründete Turnverein Brüninghausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 58513 Lüdenscheid-Brüninghausen und muss im Vereinsregister eingetragen sein - er hat dann den Zusatz e. V. 

 

Der Name des Vereins lautet dann:

 

TURNVEREIN BRÜNINGHAUSEN 1892 e. V.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Der Satzungszwecks wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Errichtung der dafür notwendigen Sportanlagen.

 

§2

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§3

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Das gilt insbesondere für die Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig, wo es das Entgelt für die Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben betrifft ohne den Geschäftsführer. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

Des Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäße Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

 

§5

 

Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. 

 

Der Verein hat Mitglieder,  Jugendliche, Schüler und Ehrenmitglieder. 

 

§ 6

 

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes; bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bei Austritt innerhalb eines Kalendervierteljahres muss für dieses der Betrag bezahlt werden.

 

§ 7

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen von dem Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen  gegen die Turn- und Sportordnung, bei Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten, bei anhaltender Teilnahmslosigkeit am Leben des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung. 

 

Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen,  welche endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. 

 

§ 8

 

Der Verein erhebt Beiträge, welche durch die Hauptversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Pflichtbeiträge.

 

§ 9

 

Alle volljährigen Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

 

§ 10

 

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

 

                                           1. Vorsitzender                                             2. Vorsitzender

                                           Geschäftsführer                                           Schriftführer

                                           Fachwarte                                                    Beisitzer

 

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter - zusammen mit dem Geschäftsführer und dem Schriftführer - vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

Der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schriftführer bilden den "geschäftsführenden Vorstand".

 

Die Fachwarte und die Beisitzer bilden zusammen mit dem "geschäftsführenden Vorstand" den "erweiterten Vorstand".

 

Der Fachwart der Turnabteilung ist der Oberturnwart.

 

§ 11

 

Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung alljährlich zur Hälfte gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine Amtsabsetzung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. 

 

Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus drei verdienten, von der Hauptversammlung gewählten, Mitgliedern.

 

§ 12

 

Der Vorstand vertritt den Verein. Ihm obliegt die Geschäftsordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

 

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses beantragt haben. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Einer vorherigen Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Dem Geschäftsführer obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins, ausschließlich der Protokollführung. Er verwaltet die Kasse und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Einzahlungen für den Verein entgegen und darf Auszahlungen für Vereinszwecke im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes leisten. Im übrigen ist er an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. 

 

Dem Schriftführer obliegt die Aufgabe der Protokollführung und der Einladungen zu Vorstandssitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen nach Rückspräache mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. 

 

Den Fachwarten obliegt die Ordnung und Durchführung des gesamten Turn- und Sportbetriebes. 

 

§ 13

 

Im ersten Viertel des Kalenderjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. 

 

Die Versammlung ist durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Anschlag am Vereinslokal genügt. 

 

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen. Sie müssen wenigstens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in Händen des Vorstandes sein. 

 

Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:

 

a) Berichte des Vorstandes
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrats
e) Festsetzung der Beiträge und des Haushaltsplanes
f) Anträge
g) Verschiedenes

Bei Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. 

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in der nächsten Versammlung vorzulegen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt. Für die Abstimmung über den Widerspruch gelten die vorstehend festgelegten Stimmenverhältnisse.

 

§ 14

 

Mitgliederversammlungen finden je nach Bedarf statt. Einladungen erfolgen im Sinne des § 13 der Satzung.

 

§ 15

 

In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, sofern 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Die Einladung zu dieser Versammlung hat wenigstens mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. 

 

§ 16

 

Der Verein gehört dem Deutschen Olympischen Sportbund an. Der Austritt kann nur durch Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 17

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. 

 

§ 18

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Soldatenkameradschaft Brüninghausen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, verwirklicht insbesondere durch die Betreuung von Soldaten und Reservisten mittels unter anderem verschiedener Veranstaltungen und Fortbildungen. 

 

 

 

Lüdenscheid - Brüninghausen, 

den 23. November 2018